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Sachverständigenordnung
Paragraf 1 der Sachverständigenordnung formuliert es klar: "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" haben die Aufgabe, Gutachten zu erstellen "über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe".

Sachverständige
"Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" sind grundsätzlich verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen. Der Gutachter muss sich über die Sachlage ein genaues Bild machen. Dazu gehört auch, dass er sich vom Sachverhalt persönlich und vor Ort einen Eindruck verschafft. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber nicht im angemessenen Umfang mitwirken will oder kann, stellt das den Zweck des Auftrags insgesamt in Frage. In diesem Fall hat der Sachverständige das Recht, die Beendigung des Auftrags zu verweigern. Wie Ärzte und Rechtsanwälte unterliegen auch "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" der Schweigepflicht. Nur in Prozessen kann es zu einer Ausnahme von dieser Regel kommen, wenn der Sachverständige auf bestimmte Fragen eines Richters antworten muss.

Auftraggeber
Der Auftraggeber selbst muss seinerseits alle erforderlichen Materialien zur Verfügung stellen und alle Information weitergeben, die für das Gutachten von Bedeutung sind oder sein könnten. Er muss damit einverstanden sein, dass der "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" alle erforderlichen Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen kann. Bei alledem darf der Auftraggeber nichts unternehmen, was den Gutachter einseitig beeinflussen könnte. Gutachter können entsprechend ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung nur zur Herstellung von ordnungsgemäßen Gutachten verpflichtet werden.


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